ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. für die Ausführung von Arbeiten an Luftfahrtzeugen oder Teilen davon

A. Allgemeine Bedingungen:

  • Für uns erteilte Aufträge zur Ausführung von Arbeiten an Luftfahrtzeugen gelten aus­schließ­lich unsere Bedingungen. Vorgedruckte uns zugehende Geschäfts­be­dingungen von Auftraggebern gelten erst und nur dann als anerkannt, wenn dies schrift­lich von uns bestätigt wurde. Eines ausdrücklichen Widerspruchs unsererseits be­darf es nicht.
  • Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für die Be­teiligten nur dann verbindlich, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Die Ent­gegennahme und Weitergabe telefonischer oder mündlicher Aufträge geht auf Ge­fahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Zustellung der Auftragsbestätigung gilt als Annahme für den Auftraggeber.
  • Der Auftrag umfasst die Ermächtigung ohne besondere Genehmigung des Auf­traggebers Probeflüge, Motorprüfläufe oder sonstige zur Überprüfung des Auftrags­ge­gen­standes notwendige Arbeiten durchzuführen. Der Auftraggeber ist damit ein­ver­standen, dass zusätzliche Arbeiten, die sich während der Bearbeitung des Auftrages als notwendig erweisen, ohne gesonderte Genehmigung des Auftraggebers aus­ge­führt werden können. 
  • Darüber hinaus dürfen etwaige Mehrleistungen besonders berechnet werden, sofern nicht nach Abschnitt 2 ein verbindlicher Kostenvoranschlag abgegeben worden ist.
  • Wir sind berechtigt, uns in Auftrag gegebene Arbeiten durch andere uns geeignet er­scheinende Unternehmen ausführen zu lassen, ohne dass es hierüber einer Mit­teilung gegenüber dem Auftraggeber bedarf. Diese Arbeiten werden immer im Auf­trag des Auftraggebers ausgeführt.

B. Kostenvoranschläge:

  • Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und im schriftlichen Text ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur 3 Monate ab Ausstellungsdatum. 
  • Sollten wir die Aus­führung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann die End­summe des verbindlichen Kostenvoranschlages bis zu 15 % ohne Nachfrage über­schritten werden. Zur Abgabe eines Kostenvoranschlages notwendige Arbeiten und Lieferungen besonderer Art, z.B. Fehlerermittlung usw. können dem Auftrag­geber auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zur Ausführung der im Kosten­voranschlag vorgesehenen Arbeiten oder nur zu einer solchen in abge­änderter Form kommt.

C. Rechnungsstellung:

  • Sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung sind die Preise für Arbeits­leistungen, verwendete Einzelteile, Materialien und Sonderleistungen von uns ge­sondert auszuweisen. 
  • Ist bei Auftragsvereinbarung ein Festpreis vereinbart, so wird nur dieser berechnet.
  • Wird ein Teil oder Gerät ausgetauscht, so ist die Voraussetzung für die Berechnung des Tauschpreises, dass das getauschte Teil oder Gerät komplett ist und keinerlei Gewaltschäden aufweist.
  • Die Berechnung erfolgt unter dem Vorbehalt der Berichtigung. Eine etwaige Be­richtigung muss ebenso wie eine mögliche Beanstandung der Rechnung seitens des Auf­traggebers schriftlich und spätestens 7 Tage nach Aushändigung der Rechnung er­folgen.

D. Zahlungsbedingungen:

  • Die Bezahlung von Leistungen ist bei Entgegennahme der Leistung oder des Auf­trags­gegenstandes, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Aushändigung einer vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und hat grundsätzlich nur in bar ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu erfolgen. Als Barzahlung kann auch die An­nahme eines Schecks vereinbart werden. Eine andere Zahlungsweise muss aus­drücklich und schriftlich vorher festgelegt sein. Bei Zahlungsverzug berechnen wir den gesetzlichen Zinssatz. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Wir sind berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

E. Lieferbedingungen:

  • Wir sind verpflichtet, einen verbindlich vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermin ein­zu­halten, jedoch nur dann, wenn dieser von uns ausdrücklich und schriftlich be­zeichnet worden ist. Erhöht sich jedoch auch hier der Arbeitsumfang gegenüber dem ur­sprünglichen Auftrag, so tritt ebenfalls eine entsprechende Verschiebung des Liefer-/Fertigstellungstermins ein.
  • Wir sind bemüht, Liefer-/Fertigstellungstermine, auch wenn sie unverbindlich sind, nach Möglichkeit einzuhalten.
  • Wenn wir die Liefer-/Fertigstellungstermine verbindlich zugesagt haben, so sind wir bei Nichteinhaltung derselben vom Auftraggeber nur dann zum Ersatz des aus Nicht­einhaltung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn wir oder unsere Mitarbeiter den Ter­min vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten haben. 
  • Eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht auch dann nicht, wenn wir den Liefer-/Fertig­stellungstermin in Folge höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, ausbleiben von Zu­lieferungen, nicht erteilen von behördlichen Genehmigungen oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten können. In Fällen größerer Verzögerungen werden wir den Auf­traggeber alsbald benachrichtigen.

F. Abnahme:

  • Mit der Übergabe und der widerspruchslosen Annahme gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in unserem Betrieb oder der von uns bezeichneten Werkstatt.
  • Wünscht der Auftraggeber die Zusendung des Auftraggegenstandes, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.
  • Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb 2 Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder end­gültige Rechnung zugestellt worden ist, den Auftragsgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt.
  • Handelt es sich bei dem Auftragsgegenstand um ein Luftfahrzeug, so können die üblichen Unterstell- oder Abstellgebühren schon vom Zeitpunkt der Unterstellung oder Abstellung zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt werden.
  • Ist der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist unsere Haftung für jede Art Schaden, auch die, die durch eigene Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit unseres Per­sonals entstehen ausgeschlossen.

G. Gewährleistung:

  • Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Soweit wir eine Gewährleistung ausdrücklich anerkennen und darüber hinaus eine Gewährleistung in Betracht kommt, gilt folgendes:
    • Die Gewährleistung ist ausdrücklich und für jeden Fall ausgeschlossen, wenn uns die Mängelrüge nicht innerhalb 10 Flugstunden, höchstens aber innerhalb von 4 Wochen zugegangen ist.
    • Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenfalls, wenn uns die Mängel nicht un­ver­züglich nach Feststellung und schriftlicher genauer Bezeichnung mit­geteilt werden.
    • Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn die bemängelten Arbeiten oder Gegenstände inzwischen selbst oder von einer anderen Werkstatt, in eigener Regie des Auftraggebers oder von dritter Seite verändert oder instand ge­setzt wurden.
  • Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung, die Mängel aus­schließlich in unserer Werkstatt zu beseitigen. Die Kosten für Aus-/Einbau und sonstiger zusätzlicher Leistungen wie die Verbringung des Luftfahrzeuges von und zur Werkstatt gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Eventuelle Gewähr- oder Garantieleistungen eines Zulieferers werden ohne Ab­schläge dem Auftraggeber weitergegeben.
  • Gewährleistungen für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Verlangen des Auf­trag­gebers vorgenommen werden und für Fremdleistungen sind in jedem Fall aus­geschossen.
  • Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

H. Zurückbehaltungs- und Pfandrecht:

  • Uns stehen an allen Leistungen wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Zurück­behaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht, an dem auf Grund des Auf­trages in unserem Besitz gelangten Gegenstandes, zu. Dass Zurück­be­haltungsrecht und das vertragliche Pfandrecht können auch wegen Forderungen aus früheren Leistungen oder sonstigen Ansprüchen geltend gemacht werden. Ein Zurück­behaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht sind auch für den Fall ver­ein­bart, dass auch andere Gegenstände, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, uns zu einem späteren Zeitpunkt gebracht werden, und zu dieser Zeit noch An­sprüche aus der anderen Geschäftsverbindung bestehen.
  • Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Ver­kaufs­androhung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die in unserem Besitz befindlichen Gegenstände zu einem beliebigen Zeitpunkt an jedem uns geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu unserer Befriedigung freihändig zu verkaufen, ohne dass es den Erwerb eines vollstreckbaren Titels, der Beobachtung der für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften oder der Einhaltung einer Frist bedarf. Insbesondere finden die Vorschriften §§ 1237, Satz 2 und 1238 BGB keine Anwendung. Einer vorhergehenden Androhung bedarf es nicht.

I. Eigentumsvorbehalt:

  • Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den aus der Verarbeitung der gelieferten Ware entstandenen neuen Produkten bis zu Bezahlung unserer gesamten Forderungen und Begleichung eines sich zu Lasten des Auftraggebers ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnisses vor.
  • Ist unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in eine Sach­ge­meinschaft mit anderen Gegenständen gelangt, so werden wir im Verhältnis der Werte Miteigentümer des vorerwähnten Gegenstandes, mit dem eine Sachge­meinschaft entstanden ist.
  • Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung ent­stehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter ver­äußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab. Er ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Im anderen Fall sind wir berechtigt, dem Drittwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und den For­derungseinzug selbst vorzunehmen. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentums­vor­behalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sind uns sofort mit­zuteilen. Der Auftraggeber hat die von ihm mit Rücksicht auf die Forderungsabtretung für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forderungen fällig sind. Auch soweit der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach­kommt, stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind gesondert aufzu­be­wahren.
  • Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die ge­lieferten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Instandsetzungsarbeiten sofort ausführen zu lassen.
  • Ist bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart worden, so gehen ersetzte Teile in unser Eigentum über.

K. Haftung:

  • Wir haften nicht für Schäden und Verlust an den uns zur Bearbeitung übergebenen Auftragsgegenständen und deren Teile, es sei denn, sie sind von uns oder unseren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
  • Handelt es sich bei dem Auftragsgegenstand um ein Luftfahrzeug, so wird dieser nach Beendigung des Auftrages auf dem Vorfeld / Parkplatz des Flugplatzes abge­stellt und gegebenenfalls angebunden – ein Anspruch auf einen Hallenplatz besteht nicht – für witterungsbedingte Schäden oder Vandalismus bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten übernehmen wir keine Haftung.
  • Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes bestimmt worden ist, beschränkt sich unsere Haftung für Beschädigung des Auftraggegenstandes oder von Teilen des Auftraggegenstandes auf die Instandsetzung. Ist eine Instandsetzung nach unserer oder nach Feststellung durch einen von beiden Parteien anerkannten Sachver­ständigen unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so be­schränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des Wertes des Auftraggegenstandes bzw. der beschädigten Teile am Tag der Beschädigung. Diese Bestimmung gilt sinn­gemäß bei Untergang des Auftraggegenstandes ebenso wie bei Untergang von Teilen des Auftraggegenstandes.
  • Wir haben unsere Sorgfaltspflicht nur dann außer Acht gelassen, wenn bei Probe­flügen, Motorprüfläufen oder sonstigen zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes not­wendigen Arbeiten eine ungeeignete Person mit deren Durchführung beauftragt worden ist.
  • Das Risiko von Probeflügen, Motorprüfläufen und sonstigen zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendiger Arbeiten geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter die Arbeiten vornimmt.
  • Während des Abnahmeverzuges des Auftraggebers haben wir nur Vorsatz zu vertreten.
  • Wir haften in keinem Fall für zusätzliche Inhalte von Luftfahrzeugen, soweit sie uns nicht besonders und gegen Quittung zur Verwahrung übergeben worden sind.
  • Geben wir einen uns erteilten Auftrag ganz oder teilweise gemäß Abschnitt A, Punkt 4 dieser Bedingungen an ein anderes Unternehmen weiter, so beschränkt sich die Haftung in jedem Fall auf die Abtretung der uns gegenüber dem Subunternehmer zustehenden Ansprüche.
  • Der Auftraggeber erklärt sich bereit, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten sowie von allen von dritter Seite gegen uns erhobenen Ansprüche, die durch ihn oder in Verbindung mit dem von ihm erteilten Auftrag entstehen, freizuhalten, es sei denn, wir haben vorsätzlich gehandelt.
  • Der Auftraggeber haftet für alle durch ihn oder von ihm beauftragten Personen verur­sachten Schäden.

L. Versicherung:

  • Wir halten die uns vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände nur zum Teil versichert. Das Risiko des Versicherungsschutzes für den Auftraggegenstand trägt der Auftraggeber.
  • Sind Auftragsgegenstände von uns versichert und tritt ein Versicherungsfall ein, so werden wir aus der Versicherungssumme zunächst die möglichen uns entstandenen Kosten befriedigen und sodann erst die des Auftraggebers.
  • Wir sind nicht verpflichtet, es sei denn es besteht entsprechende schriftliche Verein­barung, eine Versicherung für Schadensfälle irgendwelcher Art für die uns an­ver­trauten Gegenstände abzuschließen.

M. sonstige Bedingungen:

  • Für die Parteien, die im Handelsregister eingetragen sind, ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma. Im Übrigen gilt der Sitz als Gerichtsstand, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn der Auftraggeber nach Abschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gerichtsbarkeit verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Die Rechtsbeziehungen unter den Parteien regen sich ausschließlich nach deutschem Recht.
  • Ansprüche des Auftraggebers aus mit uns geschlossenen Verträgen sind in keinem Fall ohne unsere ausdrückliche Zustimmung übertragbar.
  • Abreden oder Zusicherungen, die von den obigen Bedingungen abweichen oder sie ergänzen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind.
  • Wenn aus Rechtsgründen einzelne der obigen Bedingungen nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

II. für die Lieferung und den Verkauf von Ersatzteilen

  • Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abmachungen sind nur rechts­gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
  • Unsere Angebote sind freibleibend, die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Be­stellung gültigen Preisen.
  • Die in der Preisliste angegebenen Preise verstehen sich zzgl. ges. Mwst. ab Heubach aus­schließlich Porto und Verpackung.
  • Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verpackung und Wahl der Beförderungsart nach unserem besten Ermessen. Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurück­ge­nommen.
  • Beanstandungen wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung sind uns innerhalb von acht Tagen anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach Rücksendung des beanstandeten Materials Ersatz. Bei beschädigt eingehenden Sendungen sind diese beim entsprechenden Beförderer (Paketdienst, Post, Spediteur) zu reklamieren.
  • Die Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung, bei Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung unser Eigentum gemäß § 455 BGB.
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Schwäbisch Gmünd.
  • Bei Rücksendung von Material sowie Ersatzteilen, Stornierung etc. werden 20 % Bearbeitungsgebühr berechnet. Die 20 % errechnen sich aus dem Warenwert der bestellten Sache / Sachen.

 

Stand: 2021-02-13

LTB Sammet GmbH | Am Flugplatz 3 | D- 73540 Heubach | Tel.: +49 (0) 7173 / 12 077 | office@sammet-ltb.de

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